Dass nicht allen Nutzern, die von einem Facebook-Datenleck betroffen sind, automatisch ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden kann, hat das Oberlandesgericht Oldenburg in drei von gegenwärtig über 100 anhängigen Berufungen entschieden und diese als unbegründet zurückgewiesen (Az. 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23).
Anlass der Rechtsstreitigkeiten sind sog. Scraping-Fälle im Internet. Unbekannte hatten in einem technisch ausgeklügelten Verfahren zahlreiche Telefonnummern von Nutzern der Plattform in Erfahrung gebracht und veröffentlicht. Die Kläger bringen vor, von diesem Vorfall betroffen zu sein. Sie führen unerwünschte Werbeanrufe und SMS (z. B. gefälschte Paketbenachrichtigungen) auf die Veröffentlichung ihrer Mobilfunknummer zurück. Die Klagen richten sich gegen die Betreiberin der Plattform und zielen auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund unzureichender Sicherung ihrer Daten ab.
Die Landgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Aber auch mit ihren Berufungen hatten die Kläger keinen Erfolg. Denn Klagende müssten zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen. Für diesen Nachweis reiche es nicht aus, überhaupt von dem Datenleck betroffen zu sein. Vielmehr sei für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Befürchtung tatsächlich begründet ist, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden. In den vorliegenden Fällen hatte das Gericht deshalb das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Aussagen waren für das Gericht jedoch nicht ausreichend, um sich von einem individuellen Schaden zu überzeugen. Offen blieb auch, ob die unerwünschten Anrufe und SMS auf den Scraping-Vorfall oder auf eine mögliche anderweitige unbedachte Preisgabe persönlicher Daten im Internet zurückzuführen waren.
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